Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
Vom
16.5.2008
Zuletzt geändert am
23.5.2024
§ 8
Zeitliche Ausnahmen
Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5, 6 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.