JFDG

Jugendfreiwilligendienstegesetz

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Vom 16.5.2008

Zuletzt geändert am 23.5.2024

§ 8

Zeitliche Ausnahmen

Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5, 6 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.