JBeitrG

Justizbeitreibungsgesetz

Vom 11.3.1937

Neugefasst am 27.6.2017

Zuletzt geändert am 4.5.2021

§ 7

1Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen beantragt sie bei dem zuständigen Amtsgericht. 2Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel. 3Eine Zustellung des Antrags an den Schuldner ist nicht erforderlich. 4Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen.