JBeitrG

Justizbeitreibungsgesetz

Vom 11.3.1937

Neugefasst am 27.6.2017

Zuletzt geändert am 4.5.2021

§ 3

1Zustellungen sind nur erforderlich, soweit dies besonders bestimmt ist. 2Sie werden sinngemäß nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über Zustellungen von Amts wegen bewirkt. 3Die dem Gericht vorbehaltenen Anordnungen trifft die Vollstreckungsbehörde.