(1) 1Für die Staatsprüfungen wird je ein Prüfungsausschuss bestellt. 2Den Vorsitz führt jeweis der Leiter des Landesjustizprüfungsamtes. 3Die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, und zwar mit Ausnahme der Professoren (§ 19 Satz 1 Nr. 2) durch das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat. Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet außer durch Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer
(2) Die Prüfungsausschüsse haben folgende Aufgaben:
(3) 1Entscheidungen des Prüfungsausschusses gibt das vorsitzende Mitglied bekannt. 2Dieses entscheidet auch über die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Entscheidungen des Prüfungsausschusses.
(4) 1Das vorsitzende Mitglied hat für die Durchführung der Staatsprüfungen zu sorgen und kann die für ihren ordnungsgemäßen Ablauf erforderlichen Anordnungen treffen. 2Es entscheidet, soweit nicht andere Organe zuständig sind.
(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Das vorsitzende Mitglied ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 4Hiervon hat es dem Prüfungsausschuss bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.