JAPO

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Vom 13.10.2003

Zuletzt geändert am 3.5.2024

§ 7

Prüfungsausschüsse

(1) 1Für die Staatsprüfungen wird je ein Prüfungsausschuss bestellt. 2Den Vorsitz führt jeweis der Leiter des Landesjustizprüfungsamtes. 3Die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, und zwar mit Ausnahme der Professoren (§ 19 Satz 1 Nr. 2) durch das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat. Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet außer durch Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer

1. bei Professoren (§ 19 Satz 1 Nr. 2) mit dem Ausscheiden aus der juristischen Fakultät, von der sie bestellt wurden; der Eintritt in den Ruhestand gilt nicht als Ausscheiden,
2. im Übrigen mit der Vollendung des 70. Lebensjahres.
5An einem zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Prüfungsausschuss noch nicht abgeschlossenen Prüfungstermin kann das ausscheidende Mitglied noch als Prüfer mitwirken. 6Auf die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse findet § 3 entsprechende Anwendung.

(2) Die Prüfungsausschüsse haben folgende Aufgaben:

1. Sie wählen die Prüfungsaufgaben aus,
2. sie konkretisieren im Einzelfall den Prüfungsstoff für die schriftliche und mündliche Prüfung,
3. sie entscheiden über die Zulassung von Hilfsmitteln,
4. sie entscheiden in den Fällen der §§ 11 und 12,
5. sie entscheiden über den Erlass der Nachfertigung von Prüfungsaufgaben und besondere Anordnungen für die Nachholung der mündlichen Prüfung.

(3) 1Entscheidungen des Prüfungsausschusses gibt das vorsitzende Mitglied bekannt. 2Dieses entscheidet auch über die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(4) 1Das vorsitzende Mitglied hat für die Durchführung der Staatsprüfungen zu sorgen und kann die für ihren ordnungsgemäßen Ablauf erforderlichen Anordnungen treffen. 2Es entscheidet, soweit nicht andere Organe zuständig sind.

(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Das vorsitzende Mitglied ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 4Hiervon hat es dem Prüfungsausschuss bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.