JAPO

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Vom 13.10.2003

Zuletzt geändert am 3.5.2024

§ 67

Prüfungsgesamtnote

Für die Berechnung und die Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote sowie für das Bestehen der Prüfung gilt § 34 entsprechend.