JAPO

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Vom 13.10.2003

Zuletzt geändert am 3.5.2024

§ 54

Ausbildungszeugnisse

(1) 1Über jeden Ausbildungsabschnitt ist ein zusammenfassendes Zeugnis zu erstellen. 2Getrennte Ausbildungszeugnisse sind zu erstellen, wenn Rechtsreferendare während eines Ausbildungsabschnitts mehreren Ausbildungsstellen zugewiesen waren.

(2) 1Die Zeugnisse werden von den Ausbildern erstellt. 2Wurden Rechtsreferendare während eines Ausbildungsabschnitts bei einer Ausbildungsstelle von mehreren Ausbildern ausgebildet, so erstellt das Zeugnis der letzte Ausbilde. 3Die früheren Ausbilder fertigen hierzu Beiträge.

(3) 1Die Zeugnisse sollen ein Bild von der Eignung, den Fähigkeiten, den praktischen Leistungen, dem Fleiß, dem Stand der Ausbildung und der Führung geben. 2Sie haben Zahl und Art der erbrachten Leistungen aufzuführen. 3In den Zeugnissen ist festzustellen, ob die Rechtsreferendare das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht haben.

(4) 1Auch die Arbeitsgemeinschaftsleiter haben für die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendare jeweils Zeugnisse gemäß Abs. 3 zu erstellen. 2In der nach Ablegung der schriftlichen Prüfung stattfindenden Arbeitsgemeinschaft sind an Stelle der Zeugnisse Bescheinigungen über die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft auszustellen, in denen vermerkt ist, an welchen Veranstaltungen die Rechtsreferendare nicht teilgenommen haben.

(5) In den Zeugnissen ist die Gesamtleistung der Rechtsreferendare mit einer der in § 4 Abs. 1 festgesetzten Noten und Punktzahlen zu bewerten.

(6) 1Soweit eine Ausbildung an einer juristischen Fakultät erfolgte, ist an Stelle eines Zeugnisses ein Leistungsnachweis (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) vorzulegen. 2Erfolgt diese Ausbildung im Pflichtwahlpraktikum, ist für die weitere Ausbildung nach § 48 Abs. 3 ein Zeugnis nicht erforderlich.