(1) 1Dienstvorgesetzte der Rechtsreferendare sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte. 2Während der Ausbildung beim Landgericht, beim Amtsgericht, bei der Staatsanwaltschaft oder beim Rechtsanwalt sind auch die Präsidenten der Landgerichte Dienstvorgesetzte. 3An ihre Stelle treten die Präsidenten der Amtsgerichte während der Ausbildung bei ihrem Gericht. 4Soweit die Regierungen die Ausbildung leiten (§ 45 Abs. 2), sind die Regierungspräsidenten Dienstvorgesetzte.
(2) Vorgesetzte der Rechtsreferendare sind die jeweiligen Leiter der Ausbildungsstellen, die Ausbilder und die Arbeitsgemeinschaftsleiter, denen die Rechtsreferendare zur Ausbildung zugewiesen sind, für die Dauer der Ausbildung bei einem Kollegialgericht auch die Vorsitzenden der Senate oder der Kammern.