JAPO

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Vom 13.10.2003

Zuletzt geändert am 3.5.2024

§ 43

Anerkennung ausländischer Prüfungen

1 2Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen, die entsprechend § 4 bewertet wurden oder umgerechnet werden können, richtet sich nach Art. 86 BayHIG. 3Die Universität erteilt hierüber eine Bescheinigung nach § 42.