Vom 13.10.2003
Zuletzt geändert am 3.5.2024
1 2Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen, die entsprechend § 4 bewertet wurden oder umgerechnet werden können, richtet sich nach Art. 86 BayHIG. 3Die Universität erteilt hierüber eine Bescheinigung nach § 42.