(1) Die Prüfung in dem von den Bewerbern gewählten Schwerpunktbereich besteht aus zwei bis drei Prüfungsleistungen, davon mindestens aus
(2) 1Prüfungsleistungen der Juristischen Universitätsprüfung, die schlechter als mit „ausreichend“ (4,0 Punkte) bewertet wurden, können jeweils einmal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht möglich.
(3) Die Universität kann vorsehen, dass die studienabschließende Leistung im unmittelbaren Anschluss an den entsprechenden Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung abzulegen ist.
(4) Die Juristische Universitätsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als mit „ausreichend“ (4,00 Punkte).