JAPO

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Vom 13.10.2003

Zuletzt geändert am 3.5.2024

§ 37

Freiversuch

(1) 1Wer die Erste Juristische Staatsprüfung nach ununterbrochenem Studium spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals vollständig ablegt und die Prüfung nicht besteht, dessen Prüfung gilt als nicht abgelegt. 2Dies gilt auch im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2. 3Für den Antrag auf erneute Zulassung gilt § 36 Abs. 2 entsprechend.

(2) Auf die Studienzeit nach Abs. 1 Satz 1 werden folgende Zeiten nicht angerechnet:

1. Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 93 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)
a) wegen Mutterschutz, Elternzeit oder eines auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes oder Zivildienstes;
b) bis zu zwei Semestern, während derer
aa) wegen einer Erkrankung, die durch ein ärztliches Zeugnis mit Angaben zu deren Art und Dauer nachzuweisen ist, oder aus einem anderen nicht anders abwendbaren wichtigen Grund ein Studium nicht möglich war oder
bb) an einer Universität im Ausland in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang ausländisches oder internationales Recht studiert wurde, sofern hierüber für jedes Semester ein Leistungsnachweis oder, falls der Erwerb eines Leistungsnachweises nicht möglich war, eine Anerkennung des Auslandsstudiums als ordnungsgemäß durch eine bayerische juristische Fakultät vorgelegt wird;
2. bis zu zwei Semester als Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studienfortschritt von mindestens einem Semester aufgrund einer als Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX) anerkannten schweren körperlichen Behinderung; die Schwerbehinderteneigenschaft ist grundsätzlich durch den Ausweis nach § 152 Abs. 5 SGB IX, Art und Umfang der körperlichen Behinderung sowie der dadurch verursachten Verzögerung im Studienfortschritt sind durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts nachzuweisen;
3. ein Semester, sofern studienbegleitend
a) eine sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckende, vom Landesjustizprüfungsamt anerkannte wissenschaftliche Zusatzausbildung oder zusätzliche fachspezifische Fremdsprachenausbildung oder fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen wurde, was durch eine Bestätigung der Universität, an der die Ausbildung abgeschlossen wurde, nachzuweisen ist, oder
b) an einer sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckenden, vom Landesjustizprüfungsamt anerkannten von einer inländischen Universität betreuten Verfahrenssimulation oder praxisorientierten Ausbildung für eine ehrenamtliche Rechtsberatung aktiv teilgenommen wurde, was durch eine Bestätigung der betreuenden Universität nachzuweisen ist;
4. ein Semester als Ausgleich für eine Tätigkeit als Mitglied in einem gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Organ oder Gremium einer Universität von mindestens einem Jahr.
2Die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b Doppelbuchst. 3aa genannten Zeiten der Beurlaubung werden auch dann nicht angerechnet, wenn sie nach dem Vorlesungsschluss des achten Semesters liegen und aus den dort genannten Gründen keine Möglichkeit bestand, sich zu diesem Zeitpunkt erstmals zur Prüfung zu melden oder die Prüfung vollständig abzulegen. 4Konnte die fristgerechte Meldung zur Prüfung aus nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgen, sind diese unverzüglich geltend zu machen. 5§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend. 6Mit Ausnahme der in Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b Doppelbuchst. 7aa genannten Zeiten können insgesamt nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.

(3) 1Wer zum Freiversuch zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten; § 15 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. 2Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; eine erneute Anmeldung zum Freiversuch ist nicht möglich.

(4) Im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 kann, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 2 nicht vorliegen, binnen einer Frist von einem Monat nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklärt werden, dass auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens mit der Folge des Abs. 3 Satz 2 verzichtet wird.

(5) Die in Abs. 1, 3 und 4 geregelten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 oder 7 Satz 2 nicht bestanden ist.

(6) Das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 werden bei der nach Abs. 1 Satz 1 maßgeblichen Semesterzahl nicht berücksichtigt.