JAPO

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Vom 13.10.2003

Zuletzt geändert am 3.5.2024

§ 35

Prüfungsbescheinigung

1 2Wer die Erste Juristische Staatsprüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktwert ersichtlich ist. 3Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.