(1) Prüfungsteilnehmer können schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen in einer Staatsprüfung erheben.
(2) 1Ist die schriftliche Prüfung bestanden, so sind die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen unverzüglich nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. 2Die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind spätestens binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(3) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so sind die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach deren Bekanntgabe konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(4) 1Entsprechen die Einwendungen nicht den Abs. 1 bis 3, so werden sie vom Landesjustizprüfungsamt zurückgewiesen. 2Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet.
(5) § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.