JAktAV

Justizaktenaufbewahrungsverordnung

Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten

Vom 8.11.2021

Zuletzt geändert am 28.11.2023

§ 8

Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist

1Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. 2Die Anordnung ist zu dokumentieren. 3Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.