JAbschlWUV

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

Vom 14.6.2023

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer

1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Bilanz nicht richtig aufstellt oder
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Posten nicht richtig ausweist.