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Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

Vom 22.9.1970

Zuletzt geändert am 5.7.2021

§ 2a

1Abweichend von § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der Aktivseite

A. II. 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
A. II. 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten
A. II. 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
A. II. 4. Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter
A. II. 5. Bauten auf fremden Grundstücken
A. II. 6. technische Anlagen und Maschinen
A. II. 7. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
A. II. 8. Anlagen im Bau
A. II. 9. Bauvorbereitungskosten
A. II. 10. geleistete Anzahlungen
A. III. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen
A. III. 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
A. III. 3. Beteiligungen
A. III. 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B. II. 5. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
B. II. 6. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B. III. Anteile an verbundenen Unternehmen
Auf der Passivseite
C. 1. Anleihen
davon konvertibel
C. 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
C. 7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
C. 8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.