(1) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 266 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs die Bilanz nach dem anliegenden Formblatt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufzustellen.
(2) 1Unfertige Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten „B. 2I. 35. unfertige Leistungen“ auszuweisen. 4Unter diesem Posten sind auch noch nicht abgerechnete Betriebskosten auszuweisen; der Betrag dieser Kosten ist gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. 5Forderungen aus fertigen Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten „B. 6II. 74. 8Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen“ auszuweisen.
(3) 1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben in der Bilanz auf der Passivseite unter „C. 2Verbindlichkeiten“ nach dem Posten 3 die Posten „4. 3Spareinlagen“ und „5. 4Verbindlichkeiten aus Sparbriefen“ gesondert auszuweisen. 5Die nachfolgenden Posten 4 bis 9 werden Posten 6 bis 11.
(4) 1Kleine Wohnungsunternehmen dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in dem anliegenden Formblatt mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. 2Kleinstwohnungsunternehmen dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in dem anliegenden Formblatt mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. 3Die größenabhängigen Erleichterungen in § 274a des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.