Im Sinne dieser Verordnung sind
(1) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 266 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs die Bilanz nach dem anliegenden Formblatt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufzustellen.
(2) 1 Unfertige Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten „B. 2 I. 3 5. unfertige Leistungen“ auszuweisen. 4 Unter diesem Posten sind auch noch nicht abgerechnete Betriebskosten auszuweisen; der Betrag dieser Kosten ist gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. 5 Forderungen aus fertigen Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten „B. 6 II. 7 4. 8 Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen“ auszuweisen.
(3) 1 Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben in der Bilanz auf der Passivseite unter „C. 2 Verbindlichkeiten“ nach dem Posten 3 die Posten „4. 3 Spareinlagen“ und „5. 4 Verbindlichkeiten aus Sparbriefen“ gesondert auszuweisen. 5 Die nachfolgenden Posten 4 bis 9 werden Posten 6 bis 11.
(4) 1 Kleine Wohnungsunternehmen dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in dem anliegenden Formblatt mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. 2 Kleinstwohnungsunternehmen dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in dem anliegenden Formblatt mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. 3 Die größenabhängigen Erleichterungen in § 274a des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.
(1) 1 Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt auszuweisen:
(2) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 wie folgt auszuweisen:
(3) 1 Kleine Wohnungsunternehmen brauchen Absatz 1 nicht anzuwenden. 2 Die größenabhängigen Erleichterungen in § 275 Absatz 5 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.
1 Abweichend von § 327 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelt werden muss. 2 In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite | ||
A II 1 | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten | |
A II 2 | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten | |
A II 3 | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten | |
A II 4 | Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter | |
A II 5 | Bauten auf fremden Grundstücken | |
A II 6 | technische Anlagen und Maschinen | |
A II 7 | andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | |
A II 8 | Anlagen im Bau | |
A II 9 | Bauvorbereitungskosten | |
A II 10 | geleistete Anzahlungen | |
A III 1 | Anteile an verbundenen Unternehmen | |
A III 2 | Ausleihungen an verbundene Unternehmen | |
A III 3 | Beteiligungen | |
A III 4 | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | |
B II 5 | Forderungen gegen verbundene Unternehmen | |
B II 6 | Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | |
B III 1 | Anteile an verbundenen Unternehmen | |
Auf der Passivseite | ||
C 1 | Anleihen | |
davon konvertibel | ||
C 2 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | |
C 7 | Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | |
C 8 | Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. |
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer
1 Diese Verordnung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. 2 Auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 beginnen, bleibt die Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, in der bis einschließlich 30. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anwendbar.