Im Sinne dieser Verordnung sind
(1) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 266 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs die Bilanz nach dem anliegenden Formblatt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufzustellen.
(2) 1 Unfertige Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten „B. 2 I. 3 5. unfertige Leistungen“ auszuweisen. 4 Unter diesem Posten sind auch noch nicht abgerechnete Betriebskosten auszuweisen; der Betrag dieser Kosten ist gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. 5 Forderungen aus fertigen Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten „B. 6 II. 7 4. 8 Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen“ auszuweisen.
(3) 1 Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben in der Bilanz auf der Passivseite unter „C. 2 Verbindlichkeiten“ nach dem Posten 3 die Posten „4. 3 Spareinlagen“ und „5. 4 Verbindlichkeiten aus Sparbriefen“ gesondert auszuweisen. 5 Die nachfolgenden Posten 4 bis 9 werden Posten 6 bis 11.
(4) 1 Kleine Wohnungsunternehmen dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in dem anliegenden Formblatt mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. 2 Kleinstwohnungsunternehmen dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in dem anliegenden Formblatt mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. 3 Die größenabhängigen Erleichterungen in § 274a des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.
(1) 1 Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt auszuweisen:
(2) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 wie folgt auszuweisen:
(3) 1 Kleine Wohnungsunternehmen brauchen Absatz 1 nicht anzuwenden. 2 Die größenabhängigen Erleichterungen in § 275 Absatz 5 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.