IVSG

Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz

Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt

Vom 15.5.2026

§ 12

Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission

(1) 1Zuständig für die Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2010/40/EU ist das Bundesministerium für Verkehr. 2Das Bundesministerium für Verkehr hat zur Wahrnehmung der Berichtspflicht nach Satz 1 die erforderlichen Informationen, insbesondere Eigenerklärungen, Fachbeiträge und Zuarbeiten der Nationalen Stelle, bei den zuständigen Stellen einzuholen.

(2) Das Bundesministeriums für Verkehr hat die Berichte auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.