IStGHG

IStGH-Gesetz

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Vom 21.6.2002

Zuletzt geändert am 10.12.2019

§ 65

Rücküberstellung

(1) 1Wer für ein im Inland gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücküberstellung vom Gerichtshof vorübergehend überstellt worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den Gerichtshof oder die Behörden eines von ihm bezeichneten Staates zurücküberstellt, sofern der Gerichtshof nicht darauf verzichtet. 2Gegen den Verfolgten wird vor Durchführung der vorübergehenden Überstellung durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet, wenn der Gerichtshof die Übergabe von dem Halten in der Haft abhängig macht oder wenn die Rücküberstellung sonst nicht gewährleistet wäre. 3Die auf Grund einer Anordnung nach Satz 2 erlittene Haft wird auf eine im deutschen Strafverfahren verhängte Strafe entsprechend § 51 des Strafgesetzbuches angerechnet.

(2) 1Auf den Haftbefehl findet § 55 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 2Im Übrigen gelten § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 18 und 55 Abs. 3 bis 5 entsprechend. 3Über Einwendungen gegen den Rücküberstellungshaftbefehl oder den Antrag auf dessen Außervollzugsetzung entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn die Haft auf Grund des Rücküberstellungshaftbefehls vollzogen wird.

(3) 1Die Haftentscheidung trifft das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das mit dem inländischen Strafverfahren befasste Gericht seinen Sitz hat, vor Erhebung der öffentlichen Klage das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücküberstellung ist die Staatsanwaltschaft bei dem nach Satz 1 zuständigen Oberlandesgericht.