IStGHG

IStGH-Gesetz

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Vom 21.6.2002

Zuletzt geändert am 10.12.2019

§ 6

Bewilligung der Überstellung

Die Überstellung darf, außer im Falle des § 32, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.