IStGHG

IStGH-Gesetz

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Vom 21.6.2002

Zuletzt geändert am 10.12.2019

Teil 5
Sonstige Rechtshilfe

§ 47

Grundsatz (Zu Artikel 93 Abs. 1, Artikel 96 Abs. 1 und 2 des Römischen Statuts)

(1) Vorbehaltlich § 58 Abs. 2 wird dem Gerichtshof auf Ersuchen sonstige Rechtshilfe nach Maßgabe des Römischen Statuts und dieses Gesetzes geleistet.

(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die dem Gerichtshof bei dessen Tätigkeit auf Grund des Römischen Statuts gewährt wird, unabhängig davon, ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder einer Behörde vorzunehmen ist.

(3) 1Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der Rechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. 2§ 50 bleibt unberührt.

(4) 1Die Behandlung konkurrierender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe richtet sich nach Artikel 93 Abs. 9 Buchstabe a des Römischen Statuts. 2Soweit Artikel 90 des Römischen Statuts anzuwenden ist, findet § 4 entsprechende Anwendung.