(1) Die Überstellung einer Person, gegen die ein Überstellungshaftbefehl besteht und um deren Festnahme und Überstellung oder um deren vorläufige Festnahme der Gerichtshof ersucht, kann ohne Durchführung des förmlichen Überstellungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Überstellung einverstanden erklärt hat.
(2) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(3) 1Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt in den Fällen der §§ 14 und 15 der Richter beim Amtsgericht, im Übrigen das Oberlandesgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Überstellung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 und 2) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. 2Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.