IStGHG

IStGH-Gesetz

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Vom 21.6.2002

Zuletzt geändert am 10.12.2019

§ 30

Beschlagnahme und Durchsuchung

(1) 1Gegenstände, deren Herausgabe an den Gerichtshof in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Überstellungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. 2Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.

(2) 1Zuständig für die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1 ist das für das Überstellungsverfahren zuständige Oberlandesgericht. 2Es ist auch für die Anordnung von Maßnahmen in Bezug auf Gegenstände zuständig, die sich außerhalb seines Bezirkes befinden. 3§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.