1Macht der Verfolgte während des Überstellungsverfahrens geltend, wegen der Tat, derentwegen der Gerichtshof um Überstellung ersucht, schon vom Gerichtshof oder dem Gericht eines Staates verurteilt oder freigesprochen worden zu sein, so unterrichtet die Stelle, der gegenüber der Verfolgte dies vorbringt, unbeschadet des § 68 Abs. 3 Satz 3 und 4, unverzüglich die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. 2Das Oberlandesgericht setzt das Überstellungsverfahren nach Artikel 89 Abs. 2 Satz 3 des Römischen Statuts einstweilig aus, bis der Gerichtshof über die Zulässigkeit entscheidet. 3Der Verfolgte wird nicht überstellt, wenn der Gerichtshof entscheidet, dass die Durchführung eines Strafverfahrens nicht zulässig ist.