IStGHG

IStGH-Gesetz

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Vom 21.6.2002

Zuletzt geändert am 10.12.2019

§ 26

Überstellungsersuchen nach vorheriger Auslieferung

(1) Ist die Auslieferung eines Verfolgten an einen ausländischen Staat durchgeführt und ersucht der Gerichtshof um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe, so wird die Zustimmung erteilt, wenn

1. nachgewiesen worden ist, dass der Verfolgte Gelegenheit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, und das Oberlandesgericht entschieden hat, dass wegen der Tat die Überstellung zulässig wäre, oder
2. nachgewiesen worden ist, dass der Verfolgte sich zu Protokoll eines Richters des Gerichtshofes oder des Staates, an den er ausgeliefert wurde, mit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der Strafe einverstanden erklärt hat, und wegen der Tat die Überstellung zulässig wäre.
Liegt den Ersuchen dieselbe Tat zu Grunde, wird der Gerichtshof hierauf hingewiesen.

(2) 1Für das Verfahren gelten § 20 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Überstellung sein Einverständnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 20 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 4, §§ 22, 23 Abs. 1 und 2 entsprechend. 2Zuständig für die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig war.

(3) 1Ist die Auslieferung noch nicht durchgeführt, so wird auf ein Ersuchen der in Absatz 1 bezeichneten Art die Zustimmung erteilt, wenn wegen der Tat die Überstellung an den Gerichtshof zulässig wäre. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Für das Verfahren gelten die §§ 19 bis 23 entsprechend.