Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Vom
21.6.2002
Zuletzt geändert am
10.12.2019
§ 22
Entscheidung über die Zulässigkeit
1Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist zu begründen.
2Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 31) bekannt gemacht.
3Der Verfolgte erhält eine Abschrift.