IStGHG

IStGH-Gesetz

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Vom 21.6.2002

Zuletzt geändert am 10.12.2019

§ 13

Vorläufige Festnahme

(1) 1Liegen die Voraussetzungen eines Überstellungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. 2Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnahme berechtigt.

(2) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.

(3) 1Liegt ein Überstellungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekannt zu geben. 2Der Verfolgte erhält eine Abschrift.