InvZulG

Investitionszulagengesetz 2010

Vom 7.12.2008

Zuletzt geändert am 22.12.2009

§ 14

Anwendung der Abgabenordnung

1Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 entsprechend anzuwenden. 2In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.