Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
Vom
14.7.1992
Neugefasst am
4.8.1997
Zuletzt geändert am
31.8.2015
§ 6
Unterrichtung der Gemeinde
1Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräußert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts.
2Die Mitteilungspflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.