(1) 1Die Frist zur Durchführung des Vorhabens kann durch die zuständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers nach Anhörung des Anmelders verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, daß ohne Verschulden des Investors innerhalb der festgesetzten Frist das Vorhaben nicht durchgeführt werden kann und die Verlängerung vor dem Zeitpunkt beantragt worden ist, zu dem ein Antrag nach § 15 Abs. 1 bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. 2Die Entscheidung über die Verlängerung ist dem Anmelder zuzustellen.
(2) 1Bei investiven Verträgen über Unternehmen ist die Frist gehemmt, soweit der Erwerber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die zugesagten Maßnahmen nicht durchführen kann, sofern ihre Ausführung ganz oder teilweise noch möglich ist oder andere Maßnahmen durchgeführt werden können, die den Anforderungen an einen besonderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 entsprechen. 2Ist die Nichtdurchführung oder wesentliche Änderung des Vorhabens auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht voraussehbare dringende, insbesondere betriebliche Erfordernisse zurückzuführen, so entfällt die Rückübertragungspflicht aus dem Vertrag. 3Dies gilt auch, wenn die investiven Maßnahmen oder ein nach den vorstehenden Sätzen zulässiges anderes Vorhaben durch einen anderen als den im Investitionsvorrangbescheid bezeichneten Vorhabenträger verwirklicht werden.