InvKG

Investitionsgesetz Kohleregionen

Vom 8.8.2020

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 8

Prüfung der Mittelverwendung

(1) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

(2) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz halbjährlich jeweils bis zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen. 2Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 10.

(3) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Koordinierungsgremium nach § 25 jährlich zum 1. Oktober einen Bericht zur Umsetzung der Maßnahmen. 2Dieser enthält insbesondere Informationen zur Erreichung der in § 1 genannten Förderziele und der in § 4 Absatz 1 genannten Förderbereiche.