(1) 1Die Maßnahmen nach den Kapiteln 1 bis 4 werden im jeweiligen Haushaltsverfahren bedarfsgerecht veranschlagt. 2Dabei wird die Bundesregierung eine überjährige Verwendbarkeit der Mittel sicherstellen.
(2) 1Die Maßnahmen nach den Kapiteln 3 und 4 werden in einem Umfang von bis zu 26 Milliarden Euro bis zum Jahr 2038 realisiert. 2§ 3 ist entsprechend anzuwenden.