InvKG

Investitionsgesetz Kohleregionen

Vom 8.8.2020

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 23

Sofortvollzug

Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden.