InvKG

Investitionsgesetz Kohleregionen

Vom 8.8.2020

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Kapitel 3
Weitere Maßnahmen des Bundes

§ 14

Förderung von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2

1Der Bund fördert zweckgebunden Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2 mit der Finanzierung von Projekten sowie der Finanzierung des Bundesanteils im Rahmen von Förderungen nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes. 2Die hierfür jeweils geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.