IntV

Integrationskursverordnung

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler

Vom 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370)

Zuletzt geändert am 3.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 393)

§ 13

Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs

(1) 1 Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. 2 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. 3 Sie können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte,

1. die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs),
2. die nicht oder nicht ausreichend in lateinischer Schrift lesen oder schreiben können (Zweitschriftlernerkurs),
3. die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben.
4 Teilnahmeberechtigte, die an einem Kurs nach Satz 3 Nummer 1 oder 3 teilgenommen und nach Ausschöpfung des individuellen Stundenkontingents im Sprachkurs ohne Erfolg am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtseinheiten des Sprachkurses vom Bundesamt zugelassen werden. 5 Das Bundesamt kann auf die Voraussetzung der erfolglosen Teilnahme am Sprachtest vor Erteilung der Zulassung zur Wiederholung verzichten.

(2) 1 Bei Bedarf kann der Integrationskurs als Intensivkurs, der 500 Unterrichtsstunden umfasst, durchgeführt werden. 2 Der Sprachkurs umfasst 400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kursabschnitten. 3 Auf den Orientierungskurs entfallen 100 Unterrichtsstunden. 4 Für die Teilnahme an einem Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) innerhalb des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt.

(3) Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 fest.

§ 14

Organisation der Integrationskurse, Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme

(1) 1 Der Integrationskurs wird in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten. 2 Das Angebot von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Abschluss des Kurses ausgerichtet sein.

(2) 1 Maximal dürfen 25 Personen an einem Kurs teilnehmen. 2 Die Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit unterschiedlichen Muttersprachen umfassen. 3 Für Integrationskurse nach § 13 können vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vorgesehen werden.

(3) 1 Bei Bedarf können Integrationskurse auch in Form von Online-Kursen durchgeführt werden. 2 Das Bundesamt kann bei diesen Kursen Abweichungen von den Regelungen in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen. 3 Das Bundesamt legt fest, welches Angebot an Online-Kursen konzeptionell den Anforderungen der Integrationskursverordnung entspricht.

(4) 1 Der Wechsel eines Kursträgers ist bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere im Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit möglich. 2 Bei einem Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kursabschnitts werden im Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit die nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts nicht auf die Förderdauer angerechnet.

(5) Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die Höchstförderdauer von 1 200 Unterrichtsstunden erreicht hat.

(6) 1 Der Kursträger hat jedem Teilnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen; der Kursträger hat die Bescheinigung auch vor Abschluss des Integrationskurses auszustellen, wenn der Teilnehmer dies verlangt. 2 Verlangt ein Teilnehmer die Bescheinigung vor Abschluss des Integrationskurses, ist die Teilnahme ordnungsgemäß, wenn er so regelmäßig im Kurs anwesend ist, dass ein Kurserfolg möglich ist. 3 Verlangt ein Teilnehmer die Bescheinigung nach Abschluss des Integrationskurses, ist die Teilnahme im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme dennoch ordnungsgemäß, wenn er so regelmäßig im Kurs anwesend war, dass ein Kurserfolg möglich gewesen wäre und er am Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 teilgenommen hat. 4 Die Ausländerbehörde, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können auch vor Abschluss des Integrationskurses den zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichteten Ausländer auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. 5 Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes, der Ausländerbehörde, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken. 6 Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann auch vor Abschluss des Integrationskurses einen Ausländer, bei dem die Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. 7 Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken.

§ 15

Lehrkräfte und Prüfer

(1) 1 Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. 2 Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. 3 Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1. erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,
2. Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
3. eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
4. persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
4 Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(2) 1 Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. 2 Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. 3 Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.

(3) 1 Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. 2 Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.

(4) 1 Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. 2 Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 4 beauftragten Testinstituts ist. 3 Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.

§ 15a

Widerruf und Erlöschen der Zulassung als Lehrkraft

(1) 1 Die Zulassung als Lehrkraft ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn die persönliche Eignung nicht besteht, sodass eine erfolgreiche Vermittlung der Ziele des Integrationskurses nach § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten ist. 2 Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(2) Mit Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Lehrkraft nach § 15 Absatz 1 erlischt die ergänzende Zulassung nach § 15 Absatz 2 ebenfalls.

§ 16

Zulassung der Lehr- und Lernmittel

Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs können auf Antrag vom Bundesamt zugelassen werden.

§ 17

Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs

(1) 1 Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch

1. den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und
2. den skalierten Test „Leben in Deutschland“.
2 Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen Stellen (§ 20a) abgelegt. 3 Diese Stellen müssen hierbei zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung und eines Höchstmaßes an Prüfungssicherheit mindestens einen trägerunabhängigen Prüfer einsetzen. 4 Das Bundesamt kann im Wege der Ausschreibung ein Testinstitut mit der Organisation und Auswertung dieser Tests beauftragen.

(2) 1 Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland“ die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist. 2 Der Nachweis des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen kann neben dem „Deutsch-Test für Zuwanderer“ auch durch andere Sprachnachweise erbracht werden. 3 Die Anerkennung von Sprachnachweisen nach Satz 2 setzt voraus, dass

1. es sich um eine standardisierte Sprachprüfung zur Feststellung des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen handelt, die vom Bundesamt anerkannt ist,
2. das Erreichen mindestens des Sprachniveaus B1 aus dem Sprachnachweis hervorgeht,
3. der Sprachnachweis spätestens bei der Anmeldung des Teilnehmers beim Träger vorgelegt wird und
4. der Sprachnachweis zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Träger nicht älter als ein Jahr ist.

(3) 1 Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme an den Abschlusstests nach Absatz 1. 2 Bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Ausschöpfung der Unterrichtsstunden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bundesamt die Kosten für die zweite Teilnahme an diesem Test. 3 Im Rahmen der Wiederholung nach § 13 Absatz 1 Satz 4 werden die Kosten für die Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einmalig getragen.

(4) 1 Das Bundesamt bescheinigt in Schriftform die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit dem „Zertifikat Integrationskurs“ und bewahrt einen Abdruck auf. 2 Die Ausstellung des Zertifikats in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3 Das Zertifikat enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die Nummer des Passes, Personalausweises oder eines vergleichbaren, zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers. 4 War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt. 5 Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den Sätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Angaben. 6 Das Bundesamt unterrichtet die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergebnisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.

(5) 1 Mit dem skalierten Test „Leben in Deutschland“ können nach Maßgabe der Einbürgerungstestverordnung auch die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 der Einbürgerungstestverordnung findet keine Anwendung.

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