Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts
Vom
26.1.2005
Neugefasst am
15.1.2024
Abschnitt 10
Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen
§ 51
Verfahren der nationalen Behörde
Auf Anträge aus einem anderen Staat nach Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkommens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 entsprechende Anwendung.