Abschnitt 2
Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt
§ 3
Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde
(1)
Zentrale Behörde nach
1.
Artikel 76 der Verordnung (EU) 2019/1111,
2.
Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,
3.
Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,
4.
Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens
2ist das Bundesamt für Justiz.
Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.
(2)
Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.