Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2023
Vom
16.12.2022
§ 1
Umlagesatz
Der für die Finanzierung des Insolvenzgeldes erhobene Umlagesatz nach § 358 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Kalenderjahr 2023 auf 0,06 Prozent festgesetzt.