InnAusV

Innovationsausschreibungsverordnung

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen

Vom 20.1.2020

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 9

Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen

Für Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zuschlags in der Innovationsauschreibung erhalten, verringert sich der anzulegende Wert für einen Zeitraum, in dem der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion negativ ist, auf null.