InnAusV

Innovationsausschreibungsverordnung

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen

Vom 20.1.2020

Zuletzt geändert am 21.2.2025

§ 4

Teilnahmeberechtigte Anlagen

In den Innovationsausschreibungen können nur Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden.