Verordnung zu den Innovationsausschreibungen
Vom 20.1.2020
Zuletzt geändert am 20.12.2022
Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Dezember 2022 ermittelt worden sind, ist diese Verordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden.