(1) Zuschläge für Anlagenkombinationen erlöschen 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, sofern die Anlagenkombinationen die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllen oder soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.
(2) Die Marktprämie nach § 8 verringert sich auf null,
(3) 1Bei Geboten für Anlagenkombinationen müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, sofern mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots einer Anlagenkombination nach § 35a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet werden. 2Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. 3§ 55 Absatz 6 bis 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend.
(4) Sofern die Anlagenkombination auch Speicher enthält, ist der zwischengespeicherte Strom ausschließlich in den anderen Anlagenteilen zu erzeugen.
(5) Die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 müssen während der gesamten Dauer der Zahlungen der Marktprämie nach § 8 erfüllt sein.
(6) Sofern die Anlagenkombination auch Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen enthält, ist § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesamte in der Anlagenkombination erzeugte und eingespeiste Strommenge Grundlage für die Ermittlung der Zuwendungen sein darf.