InfrGG

Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz

Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen

Vom 14.8.2017

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 9

Parlamentarische Kontrolle

(1) Das für die parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen zuständige, in § 69a der Bundeshaushaltsordnung benannte Gremium wird von der Bundesregierung laufend über alle die Beteiligungsführung betreffenden Fragen unterrichtet.

(2) 1Das Gremium ist befugt, Vertreter der Geschäftsführung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften zu laden. 2Diese sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet.