InfrGG

Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz

Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen

Vom 14.8.2017

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 4

Sitz der Gesellschaft, Tochtergesellschaften

(1) Der Sitz der Gesellschaft privaten Rechts ist Berlin.

(2) 1Die Gesellschaft privaten Rechts kann bedarfsgerecht bis zu zehn regionale Tochtergesellschaften einrichten, die im unveräußerlichen Eigentum des Bundes stehen. 2Die Beteiligung Dritter an den Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen.