InfrGG

Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz

Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen

Vom 14.8.2017

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 2

Errichtung der Gesellschaft

(1) 1Die Gesellschaft privaten Rechts wird in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. 2Ein Aufsichtsrat ist zu bilden. 3Im Aufsichtsrat sind Mitglieder der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages vertreten.

(2) 1Nach der erfolgten Gründung der Gesellschaft privaten Rechts als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weist der Bund der Gesellschaft die Finanzmittel für die Erbringung der Aufgaben zu, die notwendig sind, um den Betrieb der Gesellschaft sicherzustellen. 2Nach der Gründung der Gesellschaft wird die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zum 1. Januar 2019 mit den ihr in § 1 Absatz 1 und 2 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes übertragenen Aufgaben als Ganzes einschließlich aller Arbeits- und Dienstverhältnisse sowie aller sonstigen Rechtsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft verschmolzen.

(3) Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft privaten Rechts sowie jede wesentliche Änderung bedarf der Zustimmung der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages.