(1) Zum Zweck der Erhebung der Infrastrukturabgabe führt das Kraftfahrt-Bundesamt ein Infrastrukturabgaberegister über
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf zur Führung des Infrastrukturabgaberegisters folgende Daten speichern:
(3) 1Für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge übernimmt das Kraftfahrt-Bundesamt die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6 und 13 bis 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister. 2Hinsichtlich der Übernahme ist § 41 des Straßenverkehrsgesetzes nicht anzuwenden.
(4) 1Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge erhebt die Infrastrukturabgabebehörde die Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 7 und übermittelt diese sowie die Daten nach Absatz 2 Nummer 7 bis 10 und 15 unabhängig vom Ort der Zulassung im automatisierten Verfahren an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Zweck der Speicherung im Infrastrukturabgaberegister nach Absatz 2. Die Infrastrukturabgabebehörde darf zu dem in Absatz 1 benannten Zweck ferner folgende Daten verarbeiten:
(5) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt ruft im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 2 Nummer 11 und 13 in Verbindung mit den Nummern 2, 5 und 6 sowie einmalig zur Festsetzung der Infrastrukturabgabe für das Rumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 die Daten nach Absatz 2 Nummer 12 von den Bundesfinanzbehörden ab. 2§ 30 der Abgabenordnung steht dem Abruf der Steuerdaten nach Satz 1 nicht entgegen. 3Die Bundesfinanzbehörden prüfen die Zulässigkeit der Abrufe nach Satz 1, wenn dazu Anlass besteht. 4Sie haben die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen und zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den zuständigen Bundesfinanzbehörden im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
(7) 1Die Infrastrukturabgabebehörde darf die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz im automatisierten Verfahren aus dem Infrastrukturabgaberegister abrufen und verwenden. 2Sofern im Zentralen Fahrzeugregister eine Übermittlungssperre nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes eingetragen ist, so gilt diese auch für die Übermittlung aus dem Infrastrukturabgaberegister. 3Für die Erteilung automatisierter Bescheide können die einer Übermittlungssperre unterliegenden Daten automatisiert entsperrt werden, wenn die Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unautorisierte Zugriffe geschützt sind. 4Für die Datenübermittlung gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. 5§ 30 der Abgabenordnung steht dem Abruf der Steuerdaten nach Satz 1 nicht entgegen.
(8) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die in Absatz 7 und in § 11 Absatz 4 genannten Abrufe aus dem Infrastrukturabgaberegister Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. 2Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 3Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. 4Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft die Zulässigkeit der Abrufe, wenn dazu Anlass besteht. 5Es hat die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen und zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(9) Die Infrastrukturabgabebehörde übermittelt der zuständigen Vollstreckungsbehörde im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 4 Satz 2 und die nach Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach Absatz 2, soweit diese zur Vollstreckung erforderlich sind.
(10) 1Die Daten nach den Absätzen 2 und 4 Satz 2 dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. 2Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.