InfrAG

Infrastrukturabgabengesetz

Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen

Vom 8.6.2015

Zuletzt geändert am 2.3.2023

§ 4

Infrastrukturabgabebehörde

(1) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständig für die Erhebung der Infrastrukturabgabe. 2Es kann einem privaten Dritten die Erhebung der Infrastrukturabgabe, die Durchführung der Mahnungen nach § 3 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes und den Erlass von Vollstreckungsanordnungen übertragen (Betreiber). 3Die Übertragung nach Satz 2 ist vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 4Der Betreiber unterliegt der Aufsicht des Kraftfahrt-Bundesamtes.

(2) 1Im Falle der Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 hat der Betreiber die Einnahmen aus der Erhebung der Infrastrukturabgabe taggleich an eine Bundeskasse abzuführen. 2Soweit es für die Erfüllung der übertragenen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist, kann der Betreiber Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden. 3Dem Betreiber obliegt zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zuständige Stelle. 4Die notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind insoweit entsprechend anzuwenden. 5Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.