ImmVermV

Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung

Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung

Vom 28.4.2016

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 14

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

(1) Der Gewerbetreibende hat ab der Annahme des Auftrags Folgendes nach Satz 3 aufzuzeichnen:

1. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers,
2. das für die Tätigkeit vom Auftraggeber zu entrichtende und das entrichtete Entgelt,
3. den Tag und den Grund der Auftragsbeendigung.
2Er hat die entsprechenden Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. 3Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.