Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung
Vom 28.4.2016
Zuletzt geändert am 11.12.2024
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Immobiliardarlehensnehmers auszuüben.