IHKG

Industrie- und Handelskammer-Gesetz

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Vom 18.12.1956

Zuletzt geändert am 7.8.2021

§ 4

(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind

1. die Vollversammlung,
2. das Präsidium,
3. der Präsident,
4. der Hauptgeschäftsführer und
5. der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.

(2) 1Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen

1. die Satzung,
2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,
3. die Feststellung des Wirtschaftsplans,
4. die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,
5. die Erteilung der Entlastung,
6. die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,
7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,
8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und
9. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.