IHKG

Industrie- und Handelskammer-Gesetz

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Vom 18.12.1956

Zuletzt geändert am 7.8.2021

§ 13b

(1) 1Präsidiumsmitglieder und der Hauptgeschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. 2Entsprechendes gilt für die Mitglieder von Ausschüssen sowie einer Vollversammlung bis zur konstituierenden Sitzung einer neuen Vollversammlung. 3Regelungen in Gesetz oder Satzung über das Ausscheiden, insbesondere die Abwahl eines Präsidiumsmitglieds oder die Abberufung eines Hauptgeschäftsführers sowie über das Ausscheiden eines Ausschussmitglieds oder eines Vollversammlungsmitglieds, bleiben unberührt.

(2) Das Präsidium einer Industrie- und Handelskammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern der Vollversammlung oder eines Ausschusses ermöglichen,

1. an der Vollversammlung oder Ausschusssitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Vollversammlung oder Ausschusssitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidium abzugeben.
2Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung der Vollversammlung darf abweichend von anderslautenden gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in Textform eingeladen werden. In der Einladung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(3) Der Präsident einer Industrie- und Handelskammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern des Präsidiums ermöglichen,

1. an der Präsidiumssitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Präsidiumssitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten abzugeben.
In der Einladung zur Sitzung oder Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2

1. ist der jeweilige Beschluss gültig, wenn
a) alle Mitglieder beteiligt wurden,
b) mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen bis zu dem gesetzten Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und
c) der Beschluss mit der nach der jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde,
2. sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse nach § 10 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr anzuwenden.